Satzungsneufassung
Im Folgenden ist die im Einladungsschreiben (15.02.2023) zur Jahreshauptversammlung (04.03.2023) verwiesene Satzungsneufassung aufgeführt.
In den beiden zusätzlich aufgeführten PDF-Dateien finden Sie zudem
- Die alte und neue Satzung in einer Gegenüberstellung (linke Spalte alte Satzung, rechte Spalte neue Satzung). Die in der Neufassung geänderten Stellen sind farblich markiert.
- Die Satzungsneufassung als PDF-Datei
3. überarbeitete Satzung - Neufassung 04[...]
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Gegenüberstellung alte-neue Satzung_v3_0[...]
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Neufassung der Satzung
3. überarbeitete Satzung der
„Original Kohbachtaler Musikanten e.V.“
Musikkapelle Schwaighausen-Holzgünz
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.
Vorwort
Die Ziele der Original Kohbachtaler Musikanten e.V. sind eine niveauvolle und abwechslungsreiche Musik für Jung und Alt in allen Lebensbereichen, das Schaffen eines motivierenden Gemeinschaftsgefühls, eine verantwortungsvolle Kinder-, Jugend- und Nachwuchsarbeit, sowie verwurzelt in der Gemeinde zu sein.
Die Original Kohbachtaler Musikanten e.V. stehen für Zusammenhalt und Freude an der Musik.
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 2
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft 3
§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder 4
§ 13 Wahlen und besondere Bestimmungen.. 6
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Original Kohbachtaler Musikanten“ und hat seinen Sitz in 87752 Holzgünz – nachfolgend kurz Verein genannt.
- Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Memmingen (VR 578) eingetragen. Er führt seit der Eintragung den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“, also „Original Kohbachtaler Musikanten e.V.“.
- Er wurde im Jahre 1803 gegründet.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Der Verein ist Träger der Pro-Musica-Plakette seit 23.10.1993.
§ 2 Verbandszugehörigkeit
Der Verein ist Mitglied im Allgäu-Schwäbischen Musikbund (ASM).
§ 3 Zweck und Ziele
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
- Der Verein dient zur Förderung von Kunst und Kultur, der Erhaltung der Blasmusik sowie der Pflege des damit verbundenen heimatlichen Brauchtums.
- Diesen Zweck
verwirklicht der Verein insbesondere durch:
- Förderung der Ausbildung von Jung- und Nachwuchsmusikern
- Durchführung regelmäßiger Konzerte und sonstiger kultureller Veranstaltungen
- Teilnahme an Wertungs- und Kritikspielen
- Mitgestaltung des öffentlichen Lebens in der Gemeinde durch die Mitwirkung an Veranstaltungen kultureller Art
- Unterstützung der musikalischen (fachlichen) Jugend- und Nachwuchsarbeit und der überfachlichen Jugend- und Nachwuchspflege der eigenen Nachwuchsorganisation
- Anbieten eines Integrationsangebots für Gemeinschaftssuchende
- Förderung von internationalen Begegnungen zum Zwecke des kulturellen Austauschs
- Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er wird unter Wahrung der politischen und religiösen Freiheit seiner Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen geführt.
§ 4 Gemeinnützigkeit
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks wird das Vermögen der Gemeinde Holzgünz übergeben, die es unmittelbar und ausschließlich zu steuerlich begünstigten Zwecken zu verwenden hat, vorrangig für die in § 3 dieser Satzung genannten Zwecke. Die Entscheidung erfolgt in Abstimmung mit dem zuständigen Finanzamt.
- Die satzungsgemäß bestellten Amtsträger des Vereins (Vorstands- und Beiratsmitglieder) üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Für die ehrenamtliche Tätigkeit kann eine angemessene Aufwandsentschädigung gezahlt werden, die nach Maßgabe eines Beschlusses der Hauptversammlung unter Beachtung steuerlicher Grundsätze festgelegt werden kann.
- Beauftragte des Vereins und die Inhaber von Vereins- und Satzungsämtern, die ehrenamtlich für den Verein tätig werden, haben einen Aufwendungsersatzanspruch (Fahrtkosten, Telefon, Porto, Reinigung etc.) für solche Tätigkeiten, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Der Vorstand ist ermächtigt, solche Aufwendungen im Rahmen von Pauschalen zu erstatten, sofern diese den tatsächlichen Aufwand offensichtlich nicht übersteigen. Die Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die gemeinsam von Vorstand und Beirat erlassen wird.
§ 5 Mitgliedschaft
- Dem Verein gehören an
- musizierende (tätige) Mitglieder (Musiker, Jung- und Nachwuchsmusiker, Fahnenabordnung)
- fördernde Mitglieder
- Ehrenmitglieder
- Musizierende Mitglieder sind natürliche Personen (Musiker, Jung- und Nachwuchsmusiker, Fahnenabordnung).
- Fördernde Mitglieder sind natürliche und juristische Personen ohne Altersbegrenzung, die die Aufgaben des Vereins ideell und/oder materiell fördern.
- Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um die Blasmusik und den Verein besondere Verdienste erworben haben und vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt worden sind.
§ 6 Aufnahme
- Die Aufnahme als Mitglied in den Verein bedarf eines schriftlichen Antrags beim Vorstand. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Anträge von Personen unter 18 Jahren bedürfen der Mitunterzeichnung durch den/die Erziehungsberechtigten. Als Mitglied kann auf Antrag in den Verein aufgenommen werden, wer die Zwecke des Vereins anerkennt und fördern will.
- Mit der Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied diese Satzung und die von der Hauptversammlung beschlossenen Mitgliedsbedingungen (Beiträge, Ausbildungsgebühren etc. sowie ergänzende Verbandsrichtlinien) an.
- Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes, die nicht begründet sein muss, kann der Antragssteller Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet die nächste anstehende Hauptversammlung endgültig.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft
endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
- Der Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres zulässig. Er ist mindestens drei Monate vorher dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären.
- Mitglieder, die ihren Pflichten trotz Mahnung nicht nachkommen, gegen die Satzung, bestehende Ordnungen oder Richtlinien des Vereins oder der angeschlossenen Verbände verstoßen oder durch ihr Verhalten die Interessen oder das Ansehen des Vereins schädigen, können durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Dem Mitglied ist zuvor mit einer Frist von 14 Tagen Gelegenheit zur Rechtfertigung gegenüber dem Vorstand zu gewähren. Ein ausgeschlossenes Mitglied kann gegen die Entscheidung des Vorstands Einspruch einlegen, über den die nächste anstehende Hauptversammlung entscheidet. Der Einspruch muss innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Beschlussfassung beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Der Ausschluss erfolgt mit dem Datum der Beschlussfassung durch den Vorstand; bei einem zurückgewiesenen Einspruch mit dem Datum der Beschlussfassung durch die Hauptversammlung.
- Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch an den Verein. Entrichtete Beiträge werden nicht zurückerstattet. Bei Ausscheiden aus dem Verein sind die im Eigentum des Vereins stehenden Gegenstände unverzüglich zurück zu geben.
§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Alle Mitglieder haben das Recht:
- nach den Bestimmungen dieser Satzung und bestehenden Ordnungen an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und sämtliche allgemein angebotenen materiellen und ideellen Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen.
- Ehrungen und Auszeichnungen für verdiente Mitglieder zu beantragen und zu erhalten, die durch den Verein verliehen oder vermittelt werden.
- Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Aufgaben des Vereins nachhaltig zu unterstützen und die Beschlüsse der Organe des Vereins durchzuführen.
- Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag in Geld jeweils im ersten Quartal des Geschäftsjahres zu entrichten. Die Höhe des Betrages wird von der Hauptversammlung für die musizierenden Mitglieder und die fördernden Mitglieder getrennt festgelegt. Dieser ist jährlich durch Bankeinzugsermächtigung zu zahlen. Ehrenmitglieder sind zur Beitragszahlung nicht verpflichtet. Mitglieder, die zu Beginn des Geschäftsjahres minderjährig sind, sind von der Beitragspflicht in eben diesem Jahr befreit.
- Jedes musizierende Mitglied hat in der Regel den Kauf und die Pflege der Musikinstrumente selbst zu übernehmen. Im Einzelfall können bestimmte Instrumente vom Verein gestellt, oder für den Kauf dieser, Zuschüsse gewährt werden. Die im Eigentum des Vereins stehenden Instrumente sind sorgsam zu pflegen. Jedes musizierende Mitglied hat diejenige Sorgfalt walten zu lassen, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt. Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haftet jedes musizierende Mitglied selbst.
- Der Verein ist bemüht, jedem musizierenden Mitglied eine eigene Tracht zur Verfügung zu stellen. Diese muss von jedem musizierenden Mitglied sehr sorgfältig behandelt werden und ist beim Austritt aus dem Verein unaufgefordert und unbeschädigt in gereinigtem Zustand innerhalb der Frist von sechs Wochen nach dem Austritt an den Verein zurückzugeben. Weiteres regelt die gemeinsam vom Vorstand und Beirat erlassene Trachtenordnung.
§ 9 Organe
Organe des Vereins sind:
- die Hauptversammlung
- der Vorstand
- der Beirat
§ 10 Hauptversammlung
- Die Hauptversammlung ist vom Vorstand, nach eigenem Ermessen oder auf Verlangen eines Viertels der Mitglieder, mindestens aber jährlich möglichst im 1. Quartal unter Angabe der Tagesordnung spätestens zwei Wochen vor dem Termin einzuladen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Einladung ist durch schriftliche Benachrichtigung der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Der Vorstand ist berechtigt, soweit von Seiten des Mitglieds angegeben, die schriftliche Einladung an die zuletzt dem Verein mitgeteilte E-Mail-Adresse zu senden, sofern das Mitglied gegenüber dem Verein diesem schriftlich nicht widerspricht.
- Anträge und Anregungen sind einem Mitglied des Vorstandes spätestens eine Woche vor der Hauptversammlung schriftlich einzureichen. Später gestellte Anträge werden erst in der darauf folgenden Hauptversammlung behandelt. Für Anträge des Beirates und des Vorstandes sind keine Frist gegeben.
- Die
Hauptversammlung ist zuständig für die
- Wahl des Vorstandes, des Beirates und der Kassenprüfer
- Entgegennahme von Berichten des Vorstandes, des Kassiers, des Nachwuchsbeauftragten, der Kassenprüfer und gegebenenfalls für andere Beauftragte
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
- Entlastung des Vorstandes und des Beirates
- Abschließende Beschlussfassung über Mitgliedsaufnahmen und –ausschlüsse in Einspruchsfällen
- Änderung der Satzung
- Auflösung des Vereins
- In der Hauptversammlung sind alle Mitglieder ab dem 14. Lebensjahr stimmberechtigt. Für minderjährige Mitglieder gilt für die Ausübung ihres Stimmrechts, dass der gesetzliche Vertreter entweder bei der Unterzeichnung der Beitrittserklärung für den Minderjährigen pauschal zustimmt oder für jede Mitgliederversammlung gesondert die Zustimmung erteil. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Das aktive Wahlrecht ist ab dem 14. Lebensjahr gegeben, das passive Wahlrecht ab dem 18. Lebensjahr.
- Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
- Über jede Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 11 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus mindestens zwei, jedoch maximal drei gleichberechtigten Vorsitzenden. Die Anzahl der Vorstandsmitglieder wird durch Beschlussfassung der Hauptversammlung festgelegt.
Voraussetzung ist, dass jedes Mitglied des Vorstandes auch Mitglied im Verein ist.
- Der Vorstand beschließt über alle laufenden Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht die Hauptversammlung nach den Bestimmungen der Satzung oder des Gesetzes zuständig ist. Weiterhin ist der Vorstand verantwortlich für die Ausführung der Beschlüsse der Hauptversammlung und die Verpflichtung des Dirigenten.
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die gewählten Vorsitzenden. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Ein Vorstandsmitglied leitet die Sitzungen der Organe. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit einzelne Aufgaben sachkundigen Mitgliedern übertragen. Im Innenverhältnis bedarf der handelnde Vorstand die Zustimmung von 2/3 aller Vorstandsmitglieder im Sinn § 26 BGB zur Vornahme von für den Verein wesentlichen Maßnahmen.
- Vorstandssitzungen werden von einem der Vorstände einberufen. Eine Einberufung für eine Vorstandssitzung hat zu erfolgen, wenn dies mindestens von einem Vorstandsmitglied beantragt wird. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Dirigent/musikalische Leiter kann mit beratender Stimme zu Vorstandssitzungen eingeladen werden. Der Vorstand beschließt grundsätzlich über alle Angelegenheiten, soweit er nach der Satzung hierfür zuständig ist. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die vom Beirat zu genehmigen ist.
§ 12 Beirat
- Der Beirat besteht aus
- dem Schriftführer
- dem Kassier
- dem Nachwuchsbeauftragten
- bis zu drei anderen Beiräten
Voraussetzung ist, dass jedes Mitglied des Beirates auch Mitglied im Verein ist.
- Der Beirat wird von einem Vorstandsmitglied nach Bedarf zu Beiratssitzungen einberufen. Er muss einberufen werden, wenn dies mindestens ein Drittel der Vorstandsmitglieder oder der Beiratsmitglieder es verlangen. Der Dirigent/musikalische Leiter kann mit beratender Stimme zu Beiratssitzungen eingeladen werden.
- Der Schriftführer hat über alle Beschlüsse der Vereinsorgane eine Niederschrift anzufertigen. Er kann durch einen Vorstand oder einem vom Vorstand ernannten Stellvertreter vertreten werden.
- Der Beirat hat gegenüber dem Vorstand beratende und überwachende Funktion.
- Der Beirat hat die ggf. vom Vorstand aufgestellte Geschäftsordnung zu prüfen und zu genehmigen.
§ 13 Wahlen und besondere Bestimmungen
- Der Vorstand und die Mitglieder des Beirates werden von der Hauptversammlung für die Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand und die Mitglieder des Beirates bleiben bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes und Beirates im Amt.
- Die zwei Kassenprüfer werden jedes Jahr von der Hauptversammlung in offener Abstimmung bestimmt. Sie dürfen weder dem Vorstand noch dem Beirat angehören. Wiederwahl ist zulässig.
- Scheidet ein Mitglied des Vorstandes oder des Beirates vorzeitig aus, so muss in der nächsten Hauptversammlung eine Ersatzwahl vorgenommen werden. Der Vorstand ist berechtigt, bis zur Ersatzwahl ein Mitglied kommissarisch mit der Aufgabe des Ausgeschiedenen zu beauftragen. Die in der Ersatzwahl gewählten Mitglieder sind bis zur satzungsgemäßen Neubestellung des verbliebenen Vorstandes oder Beirates im Amt.
- Scheidet während der Amtsdauer mehr als die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes oder des Beirates aus, erfolgen automatisch Neuwahlen in einer außerordentlichen Hauptversammlung, die vom verbliebenen Vorstand umgehend, innerhalb einer Frist von einem Monat, einzuberufen ist.
- Vor Beginn der Wahlen wird in offener Abstimmung ein Wahlleiter gewählt. Er führt die Wahlen durch. Die Wahl kann in offener Abstimmung durchgeführt werden, außer die Hauptversammlung verlangt eine geheime Abstimmung, wenn dies von mehr als 25% der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen wird. Die Wahl des Vorstands und des Beirats können in einer Blockwahl („en bloc“-Wahl) durchgeführt werden, wenn für die einzelnen Ämter jeweils genau ein geforderter Bewerber zur Verfügung steht.
- Ein Bewerber gilt als gewählt, wenn er mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält und die Wahl annimmt. Erhält keiner der Bewerber mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen, so wird zwischen den beiden Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl eine Stichwahl durchgeführt. Die Stichwahl ist in einer geheimen Abstimmung durchzuführen. Sollte bei der Stichwahl auf beide Bewerber die gleiche Stimmenzahl fallen, so entscheidet das Los. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
- Das Amt eines jeden Mitgliedes des Vorstandes, des Beirates und der Kassenprüfer wird ehrenamtlich wahrgenommen.
- Der Vorstand kann für den Schriftführer, den Kassier und den Nachwuchsbeauftragten mindestens einen Stellvertreter berufen. Die Stellvertreter haben im Beirat jedoch kein Stimmrecht.
§ 14 Satzungsänderung
Eine Satzungsänderung bedarf der 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Hauptversammlung. Zur Änderung muss ein schriftlicher Antrag vorliegen. Dieser muss auf der Tagesordnung der Hauptversammlung aufgeführt sein.
§ 15 Auflösung
Der Verein wird aufgelöst, wenn sich dafür mindestens 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder aussprechen. Zur Auflösung muss ein schriftlicher Antrag vorliegen. Dieser muss auf der Tagesordnung der Hauptversammlung aufgeführt sein. Das Vermögen wird nach § 4 verwendet.
§ 16 In-Kraft-Treten
Vorstehende Satzung wurde in der Hauptversammlung vom 04.03.2023 verabschiedet und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.